Der Begriff „Stille Geburt“ stammt ursprünglich aus dem Englischen – „still born“ –
und beschreibt eine Geburt, bei der das Kind still ist, weil es bereits vor oder während der Geburt verstorben ist.
Im medizinischen Kontext wird auch der Begriff Totgeburt verwendet.
Es gibt viele verschiedene Ursachen, warum ein Kind im Mutterleib oder während der Geburt stirbt.
Für die Eltern ist dieses Erleben oft ein tiefer Schock – und kann zu einem traumatischen Erlebnis werden, besonders dann, wenn sie nicht gut vorbereitet und begleitet sind.
Wenn dein Kind bereits im Bauch verstorben ist, erfolgt die Geburt in der Regel vaginal – genau wie bei einer
Lebendgeburt.
Dieser Vorgang ist nicht nur körperlich wichtig, sondern auch ein wesentlicher Schritt auf deinem
seelischen Weg als Mutter.
Die Geburt wird meist mit Hormonen eingeleitet.
Da dein Körper eigentlich noch nicht auf Geburt eingestellt ist und die natürliche „Mithilfe“ des Kindes fehlt,
kann sich der Geburtsprozess über mehrere Tage hinziehen – im Durchschnitt etwa drei Tage,
manchmal auch länger.
Von außen betrachtet mag das wie eine zusätzliche Quälerei erscheinen.
Und auch für dich und euch als Eltern ist das oft kaum auszuhalten.
Aber: Für viele Mütter und Väter ist genau diese Geburt, so schwer sie auch ist, ein bedeutsamer und heilsamer Prozess.
Viele Eltern bestätigen im Nachhinein, dass ihnen diese Erfahrung – in aller Schwere – geholfen hat, einen ersten Schritt in der Verarbeitung des Verlustes zu gehen.
Begleitung durch eine Hebamme
Auch wenn dein Kind viel zu früh gegangen ist:
Du hast als Mutter Anspruch auf Hebammenleistungen – genau wie nach einer Lebendgeburt.
Die Kosten werden ganz normal von der Krankenkasse übernommen.
Viele betroffene Frauen denken zunächst: „Wozu denn jetzt noch eine Hebamme?“
Aber genau jetzt kann sie besonders wichtig sein.
Deine Hebamme begleitet dich nicht nur körperlich – sie ist auch für deine seelische Heilung
da.
Mit Fachwissen, mit Empathie, mit einem offenen Ohr.
Sie unterstützt dich auf diesem besonderen Weg, Schritt für Schritt, in deinem Tempo.
Das gilt übrigens auch für die Rückbildungsgymnastik:
Du hast ein Recht auf einen Rückbildungskurs – auch nach einer Totgeburt.
Wichtig ist nur: Der Kurs muss innerhalb von 9 Monaten nach der Geburt abgeschlossen sein, damit die Krankenkasse
die Kosten übernimmt.
Hebammen, die dich einfühlsam begleiten – und auch passende Rückbildungskurse für verwaiste Mütter – findest du in unserem Netzwerk.
Und wenn du dort niemanden findest oder unsicher bist:
Melde dich gerne direkt bei uns.
Wir helfen dir weiter – und zwar ohne Bewertung und ohne Druck.
Mutterschutz
Wenn dein Kind still zur Welt kommt – also eine Totgeburt vorliegt – hast du Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld.
Das ist gesetzlich im § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt.
Dir stehen bis zu 14 Wochen Mutterschutz zu. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
8 Wochen nach der Entbindung,
plus bis zu 6 Wochen, wenn du die Schutzfrist vor der Geburt nicht nutzen konntest (zum Beispiel bei einer Frühgeburt).
Wenn du nach diesen 14 Wochen weiterhin nicht arbeitsfähig bist – sei es körperlich oder psychisch – kann dich deine Ärztin oder dein Arzt mit entsprechender Begründung arbeitsunfähig schreiben.
Das geschieht oft auch in Absprache mit anderen Fachärztinnen, zum Beispiel mit einerm Psychiater*in, wenn die Trauer sehr stark ist oder länger anhält.
Dann gelten die allgemeinen Regelungen für den Krankheitsfall:
Du bekommst für 6 Wochen dein Gehalt weiter (Lohnfortzahlung),
danach hast du Anspruch auf Krankengeld
(§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG).
Bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung gilt für dich ein gesetzlicher Kündigungsschutz – geregelt in § 17 MuSchG.
Auch das ist ein Schutzraum, den du nutzen darfst.
Weitere Infos dazu findest du auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Bestattung
Grundsätzlich gilt:
In allen Bundesländern besteht ein Bestattungsrecht für Kinder, die
totgeboren werden.
In den meisten Bundesländern gibt es außerdem eine elterliche Bestattungspflicht für totgeborene Kinder – allerdings
mit Ausnahmen:
In einigen Bundesländern gilt die Pflicht ab einem Gewicht von 500g - in manchen erst ab einem Gewicht von
1.000 g,
in Hessen beispielsweise erst nach dem Ablauf des sechsten
Schwangerschaftsmonats.
In allen anderen Fällen besteht mindestens eine Bestattungspflicht durch die Klinik.
Als Eltern habt ihr meist zwei Optionen:
Die individuelle Bestattung
Die Gemeinschaftsbestattung durch das Krankenhaus
Diese Form der Bestattung wird vom Krankenhaus organisiert – je nach Einrichtung einmal monatlich bis einmal
jährlich.
In der Regel ist sie für Eltern kostenfrei.
Wichtig zu wissen:
Bei Gemeinschaftsgräbern ist es meistens nicht möglich, persönliche Gegenstände an der Grabstelle abzulegen.
Auch eine individuelle Abschiednahme sowie eine persönliche Gestaltung der Beisetzung ist in der Regel nicht vorgesehen.
Gerade dieser persönliche Abschied ist aber für viele Eltern ein wichtiger Schritt in der
Verarbeitung.
Sprich deshalb unbedingt mit dem Krankenhauspersonal – und frage nach den konkreten Möglichkeiten vor Ort.
Bei einer individuellen Bestattung kannst du unter anderem wählen zwischen:
Erd- oder Feuerbestattung
Beisetzung in einem bestehenden Familiengrab oder einer eigenen Grabstätte
Ein eigenes Grab schafft einen konkreten Ort des Erinnerns – das kann eine große Hilfe sein, besonders im langfristigen Trauerprozess.
Dein Bestatter oder deine Bestatterin wird dich über alle Möglichkeiten ausführlich und einfühlsam informieren.
Bestatter*innen mit Erfahrung in der Begleitung von Eltern nach einer Totgeburt findest du auch in unserem Netzwerk.
Wenn eine elterliche Bestattungspflicht besteht, hast du in jedem Fall Anspruch auf eine Bestattungskostenbeihilfe.
Diese kann dir finanziell etwas Druck nehmen.
Wenn du unsicher bist, welche Möglichkeiten es in deinem Bundesland gibt oder was sich für dich richtig anfühlt:
Melde dich gerne jederzeit bei uns.
Unsere Beratung ist wertungsfrei, kostenfrei – und einfach für dich da.
Beurkundung einer Totgeburt
Laut § 31 Absatz 2 der Personenstandsverordnung (PStV) handelt es sich um eine Totgeburt, wenn dein Kind keine Lebenszeichen zeigt und entweder
mindestens 500 Gramm wiegt oder
die 24. Schwangerschaftswoche (also 23+0) erreicht hat.
In diesem Fall wird dein Kind offiziell mit einer Geburtsurkunde beurkundet, auf der der Vermerk „tot geboren“ steht.
Diese Beurkundung wird in der Regel vom Krankenhaus beim zuständigen Standesamt beantragt – du kannst dich aber auch selbst darum kümmern, wenn du das möchtest.
Je nach Familiensituation unterscheiden sich die erforderlichen Dokumente leicht:
Geburtsurkunden beider Eltern
Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
Geburtsurkunde der Mutter
Falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
die entsprechende Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung
die Geburtsurkunde des Vaters
ggf. die Sorgeerklärung (diese erhältst du beim Jugendamt bei der Vaterschaftsanerkennung)
Personalausweis, Reisepass oder ein anderes gültiges Ausweisdokument
Eine Geburtsanzeige des Krankenhauses, Geburtshauses oder – bei einer Hausgeburt – deiner Hebamme
Wenn du Fragen zu den Unterlagen hast oder Unterstützung brauchst, melde dich gern bei uns.
Wir helfen dir, deinen Weg durch den Papierdschungel zu finden – einfühlsam, verlässlich und ohne Druck.
Kindergeld und Elterngeld (Elternzeit)
Nach einer sog. Totgeburt hast du weder Anspruch auf Kindergeld oder Elterngeld. Auch eine Elternzeit ist nicht möglich.
Fordere gerne unser kostenfreies "Erste-Hilfe-Päckchen" an.