Satzung

Satzung des Hope`s Angel Foundation e.V.

 

Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16.02.2020 in 53757 Sankt Augustin.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes
unter der Registriernummer VR 3484 am 24.10.2016.

 

 

Präambel

Die Arbeit von Hope`s Angel Foundation e.V. beinhaltet die Begleitung von Familien beim Frühtod ihres Kindes und nach pränatal-medizinischer Diagnose.

 

In diesem Sinne ergibt sich folgende Satzung:

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.    Der Verein führt den Namen Hope`s Angel Foundation.

2.    Er hat seinen Sitz in 53757 Sankt Augustin und ist im Vereinsregister eingetragen.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

 

1.    Ziel des Vereins ist es, die Begleitung von Familien bei Fehlgeburt, Totgeburt, Schwangerschaftsabbruch, Säuglingstod und nach pränatal-medizinischer Diagnose deutlich zu verbessern.

 

 

 

 

2.    Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

·         Beratungsgespräche

·         Akutbegleitungen im Krankenhaus

·         Begleitung beim Abschied, bei der Trauerfeier und Beisetzung

·         Einzelbegleitung

·         Trauergruppen für Eltern, Geschwister und Großeltern

·         Rückbildungskurse für verwaiste Mütter

·         Begleitung in der Folgeschwangerschaft

·         Angebot von Särgen und Urnen für verstorbene Babys jeden Alters

·         Trosttaschen in allen Krankenhäusern/Geburtshäusern

·         Öffentlichkeitsarbeit

·         Aufklärungsarbeit

·         Aufbau des Hope`s Angel Netzwerks

·         Aufwandsentschädigungen für die Fotografen des Netzwerks

·         Anstellung der Näherinnen

·         Aufbau und Unterstützung von Selbsthilfegruppen

·         Aufbau der „ Hoffnungshäuser“ ( Beratung, ambulante und stationäre

Trauerbegleitung, Rehabetrieb, Akutstation zur Entbindung von stillen

Geburten und Schwangerschaftsabbrüchen )

 

§ 3 Steuerbegünstigung

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


2.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.    Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Wir unterscheiden zwei Mitgliedsformen:

 

·         Fördermitgliedschaft: finanzielle Unterstützung des Vereins, kein Stimmrecht

Die Fördermitgliedschaft ist die reguläre Mitgliedschaft.

 

·         Aktive Mitgliedschaft: finanzielle oder/und persönliche Unterstützung des Vereins, Stimmrecht



2.    Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen Aufnahmeantrag, der vom Vorstand

genehmigt werden muss.

 

3.    Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

 

4.    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.    Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.


§ 6 Mitgliederversammlung

 

1.    Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

2.    Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

3.    Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

 

4.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
[Sofern hier keine Regelung getroffen wird, gilt nach § 37 BGB der zehnte Teil der Mitglieder als ausreichend.]

 

5.     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

 

6.    Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.

7.     Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

§ 8 Vorstand

 

1.    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

Soweit es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann für den Vorstand eine Ehrenamtspauschale im Sinne des Paragraphen 3 Nr. 26a EStG oder eine entsprechende Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

 

2.    Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

3.    Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

4.    Der Vorstand soll in der Regel quartalsweise tagen.

5.    Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 

 

 

§ 9 Geschäftsführung

 

Die Führung der laufenden Geschäfte kann einem Geschäftsführer übertragen werden, der

auch Vorstandsmitglied sein kann. Dieser kann nach § 30 BGB den Verein zusammen mit einem Vorstandsmitglied vertreten. Die Vollmachten werden in einem gesonderten Dienstvertrag durch den Vorstand festgelegt, eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

ist ausgeschlossen. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen nur mit beratender Stimme teil.

 

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

 

1.    Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern (aktive Mitglieder) bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Der erste oder zweite Vorsitzende kann die entsprechende Liquidation durchführen.


2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Restvermögen an die Stadt Sankt Augustin, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne des Paragraphen 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

Sankt Augustin, den 16.02.2020