Als Fehlgeburt bezeichnet man im fachlichen Kontext Kinder, die weniger als 500 g wiegen oder vor der 24. Schwangerschaftswoche (also vor 23+0) im Bauch der Mutter versterben oder ohne Lebenszeichen zur Welt kommen.
Vielleicht hat deine Gynäkologin oder dein Gynäkologe bei einer Untersuchung festgestellt, dass das Herz deines Kindes nicht mehr schlägt.
Und vielleicht fragst du dich jetzt: Warum passiert das ausgerechnet mir? Warum lebt gerade mein Kind nicht mehr?
In den meisten Fällen gibt es darauf keine wirkliche Antwort. Es passiert einfach – ohne Vorwarnung, ohne Erklärung.
Was aber ganz wichtig ist: Es ist nicht deine Schuld. Dass das Herz deines Babys aufgehört hat zu schlagen, hast du
nicht verursacht.
Typische Symptome einer beginnenden Fehlgeburt sind meist:
Blutungen,
Schmerzen oder wehenähnliche Krämpfe,
und/oder das Abgehen von Fruchtwasser.
In Deutschland wird bei einer Fehlgeburt bis etwa zur 14. Schwangerschaftswoche häufig eine sogenannte
Ausschabung (fachlich Abrasio oder Kürettage)
durchgeführt.
Das ist ein kleiner operativer Eingriff, bei dem dein verstorbenes Kind, die Plazenta und die Schleimhaut der Gebärmutter vaginal entfernt werden.
Was viele nicht wissen: Medizinisch notwendig ist dieser Eingriff nicht immer.
Du darfst dein Kind auch selbst zur Welt bringen – eine sogenannte kleine
Geburt.
Diese kleine Geburt sollte regelmäßig medizinisch begleitet werden und kann – wenn du das möchtest – auch in einer Klinik stattfinden.
Du kannst abwarten, bis dein Körper selbst den Geburtsvorgang einleitet.
Oder du bekommst von deiner Gynäkologin Medikamente, die den Prozess sanft anstoßen.
Sprich in jedem Fall mit deiner Ärztin oder Hebamme darüber, welche Möglichkeiten für dich gut und richtig sind.
Und wenn du dort keine passende Begleitung findest – melde dich gerne bei uns. Wir unterstützen dich.
Viele Frauen erleben die kleine Geburt zuhause – oft unvorbereitet.
Es kommt leider immer wieder vor, dass das Kind in die Toilette fällt und weggespült wird.
Für viele ist das im Nachhinein sehr traumatisch. Viele Mütter fühlen sich „doppelt schuldig“, obwohl sie nichts dafür können.
Wenn du weißt, dass dir die kleine Geburt bevorsteht, kannst du vorsorgen:
Stell dir ein feines Sieb und eine kleine Schale oder Tupperdose neben die Toilette.
So kannst du auffangen, was kommt – und deinem Kind vielleicht in Würde begegnen.
Ab der 15. Schwangerschaftswoche ist eine chirurgische Entfernung deines verstorbenen Kindes nicht mehr möglich.
Dein Kind wird dann vaginal geboren – entweder, weil dein Körper die Geburt von selbst einleitet, oder durch eine medikamentöse Geburtseinleitung.
Eine Hausgeburt ist in diesem Stadium aus medizinischen Gründen nicht angezeigt.
Weitere Informationen zu diesem sensiblen Thema findest du in unserer Broschüre „Stille Geburt“, die du hier herunterladen kannst.
Begleitung durch eine Hebamme
Auch wenn dein Kind viel zu früh gegangen ist:
Du hast als Mutter Anspruch auf Hebammenleistungen – genau wie nach einer Lebendgeburt.
Die Kosten werden ganz normal von der Krankenkasse übernommen.
Viele betroffene Frauen denken zunächst: „Wozu denn jetzt noch eine Hebamme?“
Aber genau jetzt kann sie besonders wichtig sein.
Deine Hebamme begleitet dich nicht nur körperlich – sie ist auch für deine seelische Heilung
da.
Mit Fachwissen, mit Empathie, mit einem offenen Ohr.
Sie unterstützt dich auf diesem besonderen Weg, Schritt für Schritt, in deinem Tempo.
Das gilt übrigens auch für die Rückbildungsgymnastik:
Du hast ein Recht auf einen Rückbildungskurs – auch nach einer Fehlgeburt.
Wichtig ist nur: Der Kurs muss innerhalb von 9 Monaten nach der Geburt abgeschlossen sein, damit die Krankenkasse
die Kosten übernimmt.
Hebammen, die dich einfühlsam begleiten – und auch passende Rückbildungskurse für verwaiste Mütter – findest du in unserem Netzwerk.
Und wenn du dort niemanden findest oder unsicher bist:
Melde dich gerne direkt bei uns.
Wir helfen dir weiter – und zwar ohne Bewertung und ohne Druck.
Mutterschutz
Nach einer Fehlgeburt gelten – je nach Schwangerschaftswoche – folgende Mutterschutzfristen:
ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen
ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen
ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen
In dieser Zeit hast du das Recht, dich zu erholen – körperlich und seelisch.
Wenn du dich nach einer Fehlgeburt ausdrücklich bereit erklärst, wieder arbeiten zu gehen, darf dich dein Arbeitgeber auch sofort nach dem Verlust beschäftigen.
Das ist in § 3 Absatz 5 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) so geregelt.
Manchmal reicht der gesetzliche Mutterschutz einfach nicht aus.
Wenn du nach der Fehlgeburt weiterhin körperlich oder seelisch nicht arbeitsfähig bist, kann dich deine Ärztin oder dein Arzt mit entsprechender Begründung
arbeitsunfähig schreiben.
In der Regel übernimmt das zunächst deine Gynäkologin oder dein Gynäkologe – meist für etwa zwei Wochen.
Wenn du danach weiterhin Unterstützung brauchst, kann die Krankschreibung durch deine Hausärztin oder deinen
Hausarzt verlängert werden.
Auch weitere Fachärzt*innen – wie z. B. Psychiater*innen – können mit einbezogen werden, vor allem wenn die Trauer
sehr belastend ist oder länger anhält.
Ab dann greifen die allgemeinen Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall:
Du bekommst für bis zu 6 Wochen dein volles Gehalt weiter.
Danach hast du Anspruch auf Krankengeld (geregelt in § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG).
Du darfst dir Zeit nehmen, ohne Druck.
Und du darfst für dich sorgen – so, wie du es brauchst.
Ab der 12. Schwangerschaftswoche gilt ein viermonatiger Kündigungsschutz ab Entbindung (§17 MuSchG)
Bestattung
Das Bestattungsrecht ist in Deutschland Ländersache – das heißt, jedes Bundesland hat eigene Regelungen.
Grundsätzlich gilt:
In allen Bundesländern besteht ein Bestattungsrecht für Kinder, die
als Fehlgeburt gelten.
In den meisten Bundesländern gibt es keine elterliche Bestattungspflicht bei einer
Fehlgeburt.
Das bedeutet: Als Eltern müsst ihr euer Kind nicht zwingend selbst bestatten.
In der Regel besteht aber eine Bestattungspflicht seitens der Klinik.
Ihr habt als Eltern in vielen Fällen die Möglichkeit, zwischen zwei Formen der Bestattung zu wählen:
Diese wird in der Regel vom Krankenhaus organisiert – je nach Klinik erfolgt sie monatlich bis
jährlich.
Gemeinschaftsbestattungen sind für Eltern kostenfrei.
Wichtig zu wissen:
In der Regel können keine persönlichen Gegenstände an der Grabstelle abgelegt werden.
Eine individuelle Abschiednahme und eine persönliche Mitgestaltung der Beisetzung selbst sind i.d.R. nicht mehr möglich.
Der Name des Kindes erscheint meist nicht auf dem Grabstein oder der Inschrift.
Für viele Familien sind genau diese Punkte – das Persönliche, das Sichtbare, das Greifbare – aber sehr wichtig.
Sprich daher am besten frühzeitig mit dem Krankenhauspersonal über die Optionen.
Scheue dich nicht, gezielt nachzufragen.
Hier habt ihr mehr Gestaltungsfreiheit.
Ihr könnt wählen zwischen:
Erd- oder Feuerbestattung
Beisetzung in einem bestehenden Familiengrab oder einer eigenen Grabstätte
Ein eigenes Grab und eine individuell gestaltete Abschiednahme bieten oft wichtige Anker im Trauerprozess – nicht nur in den ersten Wochen, sondern auch für den späteren Weg.
Eine einfühlsamer Bestatter*in wird euch über alle Möglichkeiten ausführlich informieren und begleiten.
Bestatter, die Erfahrung mit solchen Situationen haben, findet ihr auch in unserem Netzwerk.
Und wenn ihr Fragen habt, unsicher seid oder einfach jemanden braucht, der wertungsfrei zuhört – meldet euch gerne bei
uns.
Unsere Beratung ist kostenfrei und offen für alles, was euch bewegt.
Beurkundung einer Fehlgeburt
Laut § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung (PStV) gilt ein Kind als Fehlgeburt, wenn es bei der Geburt
keine Lebenszeichen zeigt und entweder weniger als 500 Gramm wiegt oder die 24. Schwangerschaftswoche (23+0) noch nicht erreicht ist.
Solche Kinder werden nicht offiziell beurkundet.
Aber – und das ist wichtig:
Seit dem 15. Mai 2013 gibt es eine Neuregelung in § 31 PStV, die es Eltern ermöglicht, ihr Sternenkind trotzdem beim Standesamt eintragen zu lassen – und ihm damit sichtbar und dauerhaft eine Existenz zu geben.
Alle Eltern haben das Recht, ihr Kind beim Standesamt registrieren zu lassen – unabhängig von Gewicht und Schwangerschaftswoche.
Die Anzeige kann auch nur von einem Elternteil erfolgen.
Es handelt sich dabei um eine urkundenähnliche Bescheinigung.
Diese hat keinerlei Auswirkung auf Mutterschutz oder andere Leistungen – aber sie ist ein wichtiger
symbolischer und emotionaler Schritt.
Auch rückwirkend kann die Bescheinigung beantragt werden – sogar, wenn der Verlust vor 2013 war.
Es gibt keine zeitliche Begrenzung.
Um die Bescheinigung zu beantragen, brauchst du:
deinen Personalausweis,
und einen Nachweis über die Fehlgeburt, z. B. eine Bescheinigung vom Arzt oder den
Mutterpass
(der ist meist erst nach der 12. Woche vorhanden, aber auch frühere Nachweise werden akzeptiert).
Die Kosten liegen bei etwa 10 Euro – manche Standesämter stellen die Bescheinigung auch kostenfrei aus.
Es ist in der Regel sinnvoll, vorab beim zuständigen Standesamt anzurufen und den Wunsch zu äußern, dass du eine
solche Bescheinigung für dein Kind ausstellen lassen möchtest.
Dann erfährst du genau, welche Unterlagen in deinem Fall benötigt werden.
Oft ist es sogar so, dass die Bescheinigung dann schon zur Abholung vorbereitet ist, wenn du dort erscheinst.
Kindergeld und Elterngeld (Elternzeit)
Nach einer sog. Fehlgeburt hast du weder Anspruch auf Kindergeld oder Elterngeld. Auch eine Elternzeit ist nicht möglich.
Fordere gerne unser kostenfreies "Erste-Hilfe-Päckchen" an.