Neugeborenentod

Frühgeburt

 

Eine Schwangerschaft dauert normalerweise etwa 40 Wochen – also rund 280 Tage.


Alle Kinder, die vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche zur Welt kommen, gelten als Frühgeborene.

Die Gründe dafür können sehr unterschiedlich sein – es gibt unzählige mögliche Ursachen, und oft lässt sich nicht genau sagen, warum es zu einer Frühgeburt kommt.

 

Manche frühgeborene Kinder kommen fast komplikationslos zur Welt.
Aber viele sind noch nicht vollständig ausgereift und brauchen Unterstützung – zum Beispiel im Brutkasten, um weiter heranzuwachsen und zu reifen.

Vor allem bei einer sehr frühen Geburt hängt das Leben des Kindes manchmal am sprichwörtlichen seidenen Faden.
Alles ist fragil. Alles ist offen. Alles ist ungewiss.

Für euch als Eltern ist das eine unglaublich belastende Situation.
Angst und Hoffnung wechseln sich ab – oft im Stundentakt.
Manchmal gibt es Fortschritte, manchmal Rückschläge.
Und manchmal – trotz aller Maßnahmen, trotz aller Überwachung, trotz aller Liebe – stirbt das Kind ganz plötzlich.


Tod nach der Geburt

 

Auch wenn dein Kind reif geboren wurde – also am Ende der Schwangerschaft oder kurz davor –, kann es nach der Geburt zu unerwarteten Komplikationen kommen.

Das können zum Beispiel sein:

  • Infektionen,

  • Sauerstoffmangel,

  • Organerkrankungen,

  • oder andere medizinische Schwierigkeiten, die man vorher nicht erkennen konnte.

In manchen Fällen führen genau diese Komplikationen dazu, dass das Kind nach der Geburt verstirbt – trotz aller medizinischen Hilfe und Überwachung.

 


Mutterschutz

 

Nach § 3 Absatz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) hast du als Mutter bei einer Totgeburt oder dem Tod deines Neugeborenen Anspruch auf bis zu 14 Wochen Mutterschutz.

 

 

Dieser Mutterschutz setzt sich so zusammen:

 

  • 8 Wochen nach der Entbindung

  • plus bis zu 6 Wochen aus der Schutzfrist vor der Geburt, wenn du diese nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen konntest

 

Früherer Wiedereinstieg möglich – aber nur, wenn du willst

 

Wenn du das ausdrücklich wünschst, darfst du mit ärztlichem Attest schon nach zwei Wochen wieder arbeiten gehen.
Aber nur, wenn du das möchtest. Du musst nicht – und du darfst dir Zeit nehmen.

 

 

 

Wenn dein Kind nach der Geburt stirbt – ab dem 29. Lebenstag

 

Wenn dein Kind zunächst lebend zur Welt kommt, aber nach dem 28. Lebenstag stirbt, hast du Anspruch auf bis zu 18 Wochen Mutterschutz.

 

Das gilt ebenfalls nach § 3 Absatz 2 MuSchG und setzt sich so zusammen:

 

  • 8 Wochen nach der Entbindung

  • plus 4 zusätzliche Wochen, wenn es sich um

    • eine Frühgeburt,

    • Mehrlinge oder

    • ein behindertes Kind handelte

  • plus bis zu 6 Wochen, die du vor der Geburt nicht in Anspruch genommen hast

Sollte dir allerdings schon vorher der Mutterschutz von 18 Wochen bewilligt worden sein, bleibt dieser Anspruch erhalten - auch wenn dein Kind schon vor dem 29. Lebenstag stirbt.

Wenn der Mutterschutz nicht ausreicht

Wenn du nach diesen 14 Wochen weiterhin nicht arbeitsfähig bist – sei es körperlich oder psychisch – kann dich deine Ärztin oder dein Arzt mit entsprechender Begründung arbeitsunfähig schreiben.

Das geschieht oft auch in Absprache mit anderen Fachärztinnen, zum Beispiel mit einerm Psychiater*in, wenn die Trauer sehr stark ist oder länger anhält.

Dann gelten die allgemeinen Regelungen für den Krankheitsfall:

  • Du bekommst für 6 Wochen dein Gehalt weiter (Lohnfortzahlung),

  • danach hast du Anspruch auf Krankengeld
    (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG).

Wichtig zu wissen: Kündigungsschutz

Bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung gilt für dich ein gesetzlicher Kündigungsschutz – geregelt in § 17 MuSchG.
Auch das ist ein Schutzraum, den du nutzen darfst.

 

Weitere Infos dazu findest du auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

 


Bestattung

 

Für dein Kind gilt zu jeder Zeit eine elterliche Bestattungspflicht.
Das bedeutet: Du bist dafür verantwortlich, wie und wo dein Kind beigesetzt wird.

 

 

Dabei hast du verschiedene Wahlmöglichkeiten – je nachdem, was sich für dich und euch stimmig anfühlt.

 

 

Du kannst wählen zwischen:

 

  • einer Erd- oder Feuerbestattung,

  • einer Beisetzung in einem bestehenden Familiengrab oder einer eigenen Grabstätte.

 

 

Welche Kosten können entstehen?

 

Je nach Umfang der Bestattung und der örtlichen Gegebenheiten können folgende Kosten auf dich zukommen:

 

  • Überführung deines Kindes vom Krankenhaus zum Bestatter, vom Bestatter zum Krematorium und weiter zum Beisetzungsort

  • Versorgung und Einsargung deines Kindes

  • Behördengänge (z. B. Standesamt, Friedhofsverwaltung)

  • Sarg und/oder Urne

  • Aufbahrung

  • Kühlung

  • Anmietung einer Trauerhalle oder Kapelle

  • Trauerfeier, inklusive

    • Trauerredner*in

    • Musik

    • Blumenschmuck

  • Friedhofsgebühren (für das Öffnen und Schließen des Grabes)

  • Grabmiete für eine bestimmte Ruhezeit

Wenn eine elterliche Bestattungspflicht besteht, hast du in jedem Fall Anspruch auf eine Bestattungskostenbeihilfe.
Diese kann dir finanziell etwas Druck nehmen.

 

 

Wer unterstützt dich?

 

Dein Bestatter oder deine Bestatterin wird dich zu all diesen Punkten ausführlich und respektvoll beraten – Schritt für Schritt.
Bestatter*innen mit Erfahrung im Umgang mit Sternen- und früh verstorbenen Kindern findest du auch in unserem Netzwerk.

 

 

Und wenn du dir unsicher bist, Fragen hast oder einfach jemanden brauchst, der dich durch diesen Prozess begleitet:
Melde dich gerne bei uns.
Unsere Beratung ist kostenfrei, wertungsfrei – und einfach für dich da.


Beurkundung

 

Wenn dein Kind lebend zur Welt gekommen ist, wurde die Geburt bereits mit einer Geburtsurkunde beurkundet.

Stirbt dein Kind nun, wird zusätzlich eine Sterbeurkunde vom Standesamt ausgestellt.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Ausstellung der Sterbeurkunde brauchst du:

  • ein gültiges Ausweisdokument,

  • die Geburtsurkunde deines Kindes,

  • und eine ärztliche Bescheinigung über den Tod.

Wer kümmert sich darum?

In vielen Fällen übernimmt das Krankenhaus bereits die notwendigen Schritte.
Alternativ kann auch dein Bestatter – mit einer Vollmacht der Eltern – die Ausstellung der Sterbeurkunde beim Standesamt für dich erledigen.

So musst du dich in dieser schweren Zeit nicht selbst um alles kümmern.

 


Kindergeld


Ein Anspruch auf Kindergeld besteht immer für jeden begonnen Monat, in dem dein Kind gelebt hat.


Elterngeld


Ein Anspruch auf Elterngeld besteht grundsätzlich nur, wenn dieses für mindestens zwei Monate gezahlt werden kann. Ist dies der Fall, endet der Anspruch auf Elterngeld drei Wochen nach dem Tod deines Kindes.


Fordere gerne unser kostenfreies "Erste-Hilfe-Päckchen" an.