Frühgeburt
Eine Schwangerschaft dauert normalerweise etwa 40 Wochen – also rund 280 Tage.
Alle Kinder, die vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche zur Welt kommen, gelten als Frühgeborene.
Die Gründe dafür können sehr unterschiedlich sein – es gibt unzählige mögliche Ursachen, und oft lässt sich nicht genau sagen, warum es zu einer Frühgeburt kommt.
Manche frühgeborene Kinder kommen fast komplikationslos zur Welt.
Aber viele sind noch nicht vollständig ausgereift und brauchen Unterstützung – zum Beispiel im Brutkasten, um weiter heranzuwachsen und zu reifen.
Vor allem bei einer sehr frühen Geburt hängt das Leben des Kindes manchmal am sprichwörtlichen seidenen Faden.
Alles ist fragil. Alles ist offen. Alles ist ungewiss.
Für euch als Eltern ist das eine unglaublich belastende Situation.
Angst und Hoffnung wechseln sich ab – oft im Stundentakt.
Manchmal gibt es Fortschritte, manchmal Rückschläge.
Und manchmal – trotz aller Maßnahmen, trotz aller Überwachung, trotz aller Liebe – stirbt das Kind ganz plötzlich.
Tod nach der Geburt
Auch wenn dein Kind reif geboren wurde – also am Ende der Schwangerschaft oder kurz davor –, kann es nach der Geburt zu unerwarteten Komplikationen kommen.
Das können zum Beispiel sein:
Infektionen,
Sauerstoffmangel,
Organerkrankungen,
oder andere medizinische Schwierigkeiten, die man vorher nicht erkennen konnte.
In manchen Fällen führen genau diese Komplikationen dazu, dass das Kind nach der Geburt verstirbt – trotz aller medizinischen Hilfe und Überwachung.
Mutterschutz
Nach § 3 Absatz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) hast du als Mutter bei einer Totgeburt oder dem Tod deines Neugeborenen Anspruch auf bis zu 14 Wochen Mutterschutz.
8 Wochen nach der Entbindung
plus bis zu 6 Wochen aus der Schutzfrist vor der Geburt, wenn du diese nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen konntest
Wenn du das ausdrücklich wünschst, darfst du mit ärztlichem Attest
schon nach zwei Wochen wieder arbeiten gehen.
Aber nur, wenn du das möchtest. Du musst nicht – und du darfst dir Zeit nehmen.
Wenn dein Kind zunächst lebend zur Welt kommt, aber nach dem 28. Lebenstag stirbt, hast du Anspruch auf bis zu 18 Wochen Mutterschutz.
Das gilt ebenfalls nach § 3 Absatz 2 MuSchG und setzt sich so zusammen:
8 Wochen nach der Entbindung
plus 4 zusätzliche Wochen, wenn es sich um
eine Frühgeburt,
Mehrlinge oder
ein behindertes Kind handelte
plus bis zu 6 Wochen, die du vor der Geburt nicht in Anspruch genommen hast
Wenn du nach diesen 14 Wochen weiterhin nicht arbeitsfähig bist – sei es körperlich oder psychisch – kann dich deine Ärztin oder dein Arzt mit entsprechender Begründung arbeitsunfähig schreiben.
Das geschieht oft auch in Absprache mit anderen Fachärztinnen, zum Beispiel mit einerm Psychiater*in, wenn die Trauer sehr stark ist oder länger anhält.
Dann gelten die allgemeinen Regelungen für den Krankheitsfall:
Du bekommst für 6 Wochen dein Gehalt weiter (Lohnfortzahlung),
danach hast du Anspruch auf Krankengeld
(§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG).
Bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung gilt für dich ein gesetzlicher Kündigungsschutz – geregelt in § 17 MuSchG.
Auch das ist ein Schutzraum, den du nutzen darfst.
Weitere Infos dazu findest du auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Bestattung
Für dein Kind gilt zu jeder Zeit eine elterliche Bestattungspflicht.
Das bedeutet: Du bist dafür verantwortlich, wie und wo dein Kind beigesetzt wird.
Dabei hast du verschiedene Wahlmöglichkeiten – je nachdem, was sich für dich und euch stimmig anfühlt.
einer Erd- oder Feuerbestattung,
einer Beisetzung in einem bestehenden Familiengrab oder einer eigenen Grabstätte.
Je nach Umfang der Bestattung und der örtlichen Gegebenheiten können folgende Kosten auf dich zukommen:
Überführung deines Kindes vom Krankenhaus zum Bestatter, vom Bestatter zum Krematorium und weiter zum Beisetzungsort
Versorgung und Einsargung deines Kindes
Behördengänge (z. B. Standesamt, Friedhofsverwaltung)
Sarg und/oder Urne
Aufbahrung
Kühlung
Anmietung einer Trauerhalle oder Kapelle
Trauerfeier, inklusive
Trauerredner*in
Musik
Blumenschmuck
Friedhofsgebühren (für das Öffnen und Schließen des Grabes)
Grabmiete für eine bestimmte Ruhezeit
Wenn eine elterliche Bestattungspflicht besteht, hast du in jedem Fall Anspruch auf eine Bestattungskostenbeihilfe.
Diese kann dir finanziell etwas Druck nehmen.
Dein Bestatter oder deine Bestatterin wird dich zu all diesen Punkten ausführlich und respektvoll beraten – Schritt für Schritt.
Bestatter*innen mit Erfahrung im Umgang mit Sternen- und früh verstorbenen Kindern findest du auch in unserem Netzwerk.
Und wenn du dir unsicher bist, Fragen hast oder einfach jemanden brauchst, der dich durch diesen Prozess begleitet:
Melde dich gerne bei uns.
Unsere Beratung ist kostenfrei, wertungsfrei – und einfach für
dich da.
Beurkundung
Wenn dein Kind lebend zur Welt gekommen ist, wurde die Geburt bereits mit einer Geburtsurkunde beurkundet.
Stirbt dein Kind nun, wird zusätzlich eine Sterbeurkunde vom Standesamt ausgestellt.
Für die Ausstellung der Sterbeurkunde brauchst du:
ein gültiges Ausweisdokument,
die Geburtsurkunde deines Kindes,
und eine ärztliche Bescheinigung über den Tod.
In vielen Fällen übernimmt das Krankenhaus bereits die notwendigen Schritte.
Alternativ kann auch dein Bestatter – mit einer Vollmacht der Eltern – die Ausstellung der Sterbeurkunde beim
Standesamt für dich erledigen.
So musst du dich in dieser schweren Zeit nicht selbst um alles kümmern.
Kindergeld
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht immer für jeden begonnen Monat, in dem dein Kind gelebt hat.
Elterngeld
Ein Anspruch auf Elterngeld besteht grundsätzlich nur, wenn dieses für mindestens zwei Monate gezahlt werden kann. Ist dies der Fall, endet der Anspruch auf
Elterngeld drei Wochen nach dem Tod deines Kindes.
Fordere gerne unser kostenfreies "Erste-Hilfe-Päckchen" an.