Fehlgeburt




Als Fehlgeburt bezeichnet man im fachlichen Kontext Kinder, die mit einem Gewicht unter 500g oder vor der 24. Schwangerschaftswoche (23+0) im Bauch der Mama sterben oder ohne Lebenszeichen zur Welt kommen.

 

Vermutlich hat Ihr Gynäkologe bei einer Untersuchung festgestellt, dass das Herz Ihres Kindes nicht mehr schlägt.

Sie fragen sich jetzt vielleicht, warum das gerade Ihnen passiert – warum gerade Ihr Kind nicht mehr lebt.

In den meisten Fällen gibt es dafür keine wirkliche Erklärung. Es passiert einfach. Auf jeden Fall ist es nicht Ihre Schuld, dass das Herz Ihres Kindes nicht mehr schlägt.

 

Die ersten Symptome der Fehlgeburt sind i.d.R. Blutungen, Schmerzen bzw. Wehen und/oder der Abgang von Fruchtwasser.

 

In der Regel wird in Deutschland bei einer Fehlgeburt routinemäßig eine sog. "Ausschabung" - fachlich auch Abrasio oder Kürettage genannt - gemacht. Dies stellt einen kleinen chirurgischen Eingriff dar, bei dem vaginal Ihr verstorbenes Kind sowie die Gebärmutterschleimhaut herausgeholt werden. Dieses ist jedoch in der Regel medizinisch nicht unbedingt notwendig. Sie dürfen Ihr Kind auch selbst zur Welt bringen. Diese sog. "Kleine Geburt" sollte nur in regelmäßigen Abständen medizinisch überwacht werden und kann auf Wunsch auch in einer Klinik erfolgen.

 

Nicht selten erleben die Mütter ihre Fehlgeburt zuhause und das Kind wird in der Toilette weggespült. Das kann für viele Frauen sehr traumatisch sein und sie fühlen sich „doppelt“ schuldig.

Wenn Sie wissen, dass Ihnen diese kleine Geburt bevorsteht, können Sie Vorsorge treffen, indem Sie sich ein Sieb und eine kleine Tupperschale neben die Toilette stellen und damit alles auffangen.

 


Begleitung durch eine Hebamme

 

Die Mütter haben auch bei einer Fehlgeburt Anspruch auf Hebammenleistungen, die diese mit der Krankenkasse abrechnen kann.

 

Begleitung finden Sie auch in unserem Netzwerk.

 


Mutterschutz

 

Nach einer Fehlgeburt besteht weder Anspruch auf Mutterschutz noch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld. Die Mutter kann jedoch, wenn nötig, vom Arzt mit der entsprechenden Begründung arbeitsunfähig geschrieben werden. Dies erfolgt in der Regel durch den/die GynäkologIn zunächst für zwei Wochen und kann dann von dem/der HausärztIn – auch unter Hinzuziehung weiterer FachärztInnen, z.B. eines/einer PsychiaterIn bei anhaltender Trauer, entsprechend verlängert werden. Dann greifen die Regeln für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (6 Wochen) und danach Krankengeld (§3 EntgFG – Entgeldfortzahlungsgesetz).

 

Nach Änderung des Mutterschutzgesetzes gilt seit dem 30.05.2017 bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche ein Kündigungsschutz für die betroffene Mutter. (§9 MuSchG)

 


Bestattung

 

Das Bestattungsrecht ist Landesrecht, d.h., in jedem Bundesland gibt es unterschiedliche Regelungen.

 

Grundsätzlich ist zu sagen, dass in allen Bundesländern ein Bestattungsrecht für Kinder, die als Fehlgeburt bezeichnet werden, besteht. Eine Ausnahme ist Bremen – dort gibt es dieses erst ab der 12. Schwangerschaftswoche. Allerdings ist es mit einer Ausnahmegenehmigung, die jeder stellen kann, auch früher möglich.

 

Zudem gibt es für Kinder, die als Fehlgeburten bezeichnet werden, im Grunde in keinem der Bundesländer – außer NRW und Bayern – eine Bestattungspflicht.

 

Sie haben die Möglichkeit, zwischen einer Gemeinschaftsbestattung und einer individuellen Bestattung zu wählen. Die Gemeinschaftsbestattung wird in der Regel vom Krankenhaus in einem Turnus von 1x jährlich bis 1x monatlich durchgeführt. Diese Gemeinschaftsbestattungen sind üblicherweise kostenfrei für die Eltern.

 

Bei Gemeinschaftsbestattungen ist zu beachten, dass i.d.R. keine persönlichen Gegenstände an der Grabstelle abgelegt werden können. Zudem kann keine individuelle Abschiednahme mehr erfolgen, welches für viele Familien aber enorm wichtig ist. Auch erscheint der Name Ihres Kindes nicht auf dem Grabstein/der Inschrift.

 

Ihr Krankenhaus wird Sie über das jeweilige Angebot informieren. Sprechen Sie das Personal gerne darauf an!

 

 

Bei der individuellen Bestattung gibt es Wahlmöglichkeiten zwischen

 

  • Erd- oder Feuerbestattung
  • Beisetzung in einem bereits bestehenden Familiengrab oder eigene Grabstätte

 

Ihr Bestatter wird Sie zu all Ihren Möglichkeiten ausführlich beraten. Bestatter finden Sie u.a. in unseren Netzwerk.

Gerne dürfen Sie sich auch jederzeit an uns für eine wertfreie und kostenfreie Beratung wenden.


Beurkundung einer Fehlgeburt

 

Laut § 31, 3 PStV (Personenstandsverordnung) handelt es sich um eine Fehlgeburt, wenn das Kind bei der  Geburt keine Lebenszeichen zeigt und unter 500g wiegt oder die 24. Schwangerschaftswoche (23+0) nicht erreicht hat. Diese Kinder werden nicht beurkundet.

 

ABER:

 

Die Neuregelung in § 31 der Personenstandsverordnung gibt Eltern von Kindern, die mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm oder vor der 24. Schwangerschaftswoche tot zur Welt kommen, die Möglichkeit, ihr Kind beim Standesamt dauerhaft dokumentieren zu lassen und ihm/ihr damit auch offiziell eine Existenz geben.

 

· Das Gesetz ist am 15.05.2013 in Kraft getreten.

 

· Alle Eltern haben das Recht, ihr Kind eintragen zu lassen (kann auch nur von einem Elternteil angezeigt werden).

 

· Es handelt sich um eine urkundenähnliche Bescheinigung, aus der keinerlei Recht auf Mutterschutz oder sonstige Leistungen erwächst.

 

Eltern, die einen Nachweis über ihre Fehlgeburt/Abort/Ausschabung haben, können diese Bescheinigung auch nachträglich beantragen. Sie ist nicht von Schwangerschaftsdauer oder dem Gewicht des verstorbenen Kindes abhängig und gilt auch für Eltern, deren "Sternenkind" bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung nicht lebend zur Welt gekommen ist und ist zeitlich nicht begrenzt.

 

Dafür wird der Personalausweis der beantragenden Person und entweder eine Bescheinigung vom Arzt über die Fehlgeburt oder der Mutterpass (i.d.R. erst nach der 12. Schwangerschaftswoche vorhanden) benötigt. Die Kosten dafür betragen ca. 10 Euro – es gibt aber auch Standesämter, die das Formular kostenfrei ausstellen.

 

In der Regel ist es ratsam, zunächst beim zuständigen Standesamt anzurufen und den Wunsch zu äußern, dass man eine solche Bescheinigung ausgestellt haben möchte. So kann man im vorhinein ausloten, welche Papiere genau benötigt werden und oftmals haben die Standesämter die Bescheinigung dann schon fertig ausgestellt zur Abholung bereit, wenn man dort hingeht.


Fordern Sie gerne unser kostenfreies "Erste-Hilfe-Päckchen" an.

Oder laden Sie sich unsere Broschüre "Stille Geburt" herunter.