Stille Geburt/Totgeburt


Der Begriff "Stille Geburt" kommt aus dem Englischen von "still born" und bedeutet, dass ein Kind nicht schreit, wenn es geboren wird, weil es bereits verstorben ist. Medizinisch wird auch der Begriff Totgeburt genutzt.

 

Es gibt unzählige Ursachen dafür, warum Kinder bereits im Mutterleib oder aber unter der Geburt sterben. Für die Eltern ist das Erleben einer solchen Situation oftmals traumatisch, wenn sie nicht gut vorbereitet und begleitet werden.

 

Wenn ein Kind bereits im Mutterleib verstorben ist, erfolgt die Geburt i.d.R. immer vaginal. Dieser Vorgang ist wichtig für die körperliche Abfolge, aber auch für den seelischen Weg der Mutter.

Solch eine Geburt wird mit Hormonen eingeleitet und kann sich über mehrere Tage (i.d.R. etwa drei - ein Einzelfällen auch mehr) hinziehen, was zum einen daran liegt, dass es eigentlich noch nicht Zeit für die Geburt ist und zudem die Mithilfe des Kindes fehlt.

Von außen betrachtet mag das wie eine zusätzliche Quälerei aussehen und auch für die betroffenen Eltern ist das eine fast nicht auszuhaltende Situation. Aber für die Verarbeitung ist dieses ein wertvoller und wichtiger Prozess, den auch alle Eltern im Nachgang der Geburt genau so bestätigen.


Begleitung durch eine Hebamme

 

Die Mütter haben auch bei einer Fehlgeburt Anspruch auf Hebammenleistungen, die diese mit der Kasse abrechnen kann.

 

Begleitung finden Sie auch in unserem Netzwerk.


Mutterschutz

 

Bei einer Totgeburt bzw. beim Tod des Kindes nach der Geburt besteht Anspruch auf Mutterschutz und auf Mutterschaftsgeld.

Nach §6 MuSchG und Ausführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im „Leitfaden zum Mutterschutz“ vom Mai 2020 stehen den Müttern bis zu 18 Wochen Mutterschutz zu. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

 

  • 8 Wochen nach der Entbindung
  • 4 Wochen zusätzlich bei entsprechender Früh- oder Mehrlingsgeburt (zwischen 500-2500g), die vom Krankenhaus bescheinigt werden muss.
  • bis zu 6 Wochen von der Schutzfrist vor der Geburt, die nicht an Anspruch genommen werden konnte.

 

Sind diese 18 Wochen nicht ausreichend, kann der Mutter von dem/der ÄrztIn mit der entsprechenden Begründung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden.

Dies erfolgt in der Regel auch unter Hinzuziehung weiterer FachärztInnen, z.B. eines/einer PsychiaterIn bei anhaltender Trauer. Dann greifen die Regeln für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (6 Wochen) und danach

Krankengeld (§3 EntgFG – Entgeldfortzahlungsgesetz).

 

Es besteht bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ein Kündigungsschutz (§9 MuSchG).

 

Den Leitfaden für den Mutterschutz können Sie hier herunterladen.


Bestattung

 

Grundsätzlich ist zu sagen, dass in allen Bundesländern ein Bestattungsrecht für totgeborene Kinder besteht.

 

Zudem gibt es für totgeborene Kinder im Grunde in jedem der Bundesländer eine Bestattungspflicht – jedoch mit Ausnahmen. In manchen Ländern gilt diese Bestattungspflicht erst ab 1000g, in Hessen sogar erst mit Ablauf des 06. Schwangerschaftsmonats.

  

Die Eltern haben neben der individuellen Bestattung i.d.R. auch weiterhin die Möglichkeit, ihr Kind vom Krankenhaus im Rahmen einer Gemeinschaftsbestattung beisetzen zu lassen. Die evtl. Voraussetzungen dafür müssen beim jeweiligen Krankenhaus erfragt werden.

 

Die Gemeinschaftsbestattung wird in der Regel vom Krankenhaus in einem Turnus von 1x jährlich bis 1x monatlich durchgeführt. Diese Gemeinschaftsbestattungen sind üblicherweise kostenfrei für die Eltern.

 

Bei Gemeinschaftsbestattungen zu beachten, dass i.d.R. keine persönlichen Gegenstände an der Grabstelle abgelegt werden können und auch ein individueller Abschied nicht möglich ist. In manchen Situationen ist aber genau dieser enorm wichtig für den Bewältigungsprozess der Eltern.

 

Ihr Krankenhaus wird Sie über das jeweilige Angebot informieren. Sprechen Sie das Personal gerne darauf an!

 

Bei der individuellen Bestattung gibt es Wahlmöglichkeiten zwischen

 

  • Erd- oder Feuerbestattung
  • Beigabe in einem bereits bestehenden Familiengrab oder eigene Grabstätte

 

Ihr Bestatter wird Sie zu alle Ihren Möglichkeiten ausführlich beraten. Bestatter finden Sie u.a. in unseren Netzwerk.

Gerne beraten wir Sie auch jederzeit wertfrei und kostenfrei!


Beurkundung einer Totgeburt

 

 

Laut § 31, 2 PStV (Personenstandsverordnung) handelt es sich um eine Totgeburt, wenn das Kind bei der spontanen Geburt keine Lebenszeichen zeigt und ab 500g wiegt bzw. die 24. Schwangerschaftswoche (23+0) erreicht hat.

 

Eine Totgeburt wird mit einer Geburtsurkunde mit dem Vermerk „tot geboren“ beurkundet. Diese wird (i.d.R. vom Krankenhaus) beim Standesamt beantragt.

 

Dafür müssen folgende Papieren vorgelegt werden:

 

· bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister,

 

· bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen (bekommt man beim Jugendamt bei der Anerkennung),

 

· ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und

 

· eine Geburtsbescheinigung vom Krankenhaus oder Geburtshaus bzw. der Hebamme (bei Hausgeburten)

 


Fordern Sie gerne unser kostenfreies "Erste-Hilfe-Päckchen" an.

Gerne können Sie sich auch unsere Broschüre "Stille Geburt" herunterladen.